Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Pflicht zur Abgabe einer Anschlusszusage bei promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verstößt, weil das Land keine Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht habe. Zur Frage der Verteilung der Kompetenzen, die auf der Ebene