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Morgen verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Frage, ob die Altersgrenze für Notare verfassungsgemäß ist. Nach § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO erlischt das Amt eines Notars, sobald er die Altersgrenze von 70 Jahren erreicht hat. Gegen diese Altersgrenze wendet sich der Beschwerdeführer der morgigen Verhandlung mit seiner Verfassungsbeschwerde. Prüfungsmaßstab ist insbesondere die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1