Wer in Deutschland zu Unrecht verurteilt wird, steht vor einem fast unüberwindbaren Problem: Fehlurteile lassen sich nur schwer korrigieren. Zwar garantiert § 359 StPO, abgeleitet aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG, ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten von Verurteilten, in der Praxis aber scheitern Betroffene häufig an hohen rechtlichen und finanziellen Hürden. Die