Freiheitsrechte sind in Bayern stärkeren Strapazen ausgesetzt als anderswo in der Republik: Neben Kreuzerlass und Genderverbot zeigt sich das etwa darin, dass der Freistaat gewaltfreien Protesten der Zivilgesellschaft mit Anti-Terror-Vorschriften begegnet. Mit einem im Juni 2024 vom Bundesrat beschlossenen Entwurf soll der Personenkreis, der für die Wahlverteidigung gemäß § 138 Abs. 2 StPO infrage kommt